14/3.2.4.1 Rechtliche Grundlage

Autor: Grabow

Auch in der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit kann die Terminsgebühr entstehen. Dies ergibt sich aus Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.09.2021