Autor: Grabow |
Tatbestandsvoraussetzung für die außergerichtliche Terminsgebühr ist die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl. 2019, Teil 3 Vorbem. 3 VV Rdnr. 165). Hierbei kann es sich sowohl um eine Besprechung mit dem Verfahrensgegner oder dem bevollmächtigten Anwalt handeln als auch um eine Besprechung mit Dritten (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 64). Als Dritte in Betracht kommen in Kindschaftssachen z.B. Mitarbeiter des Jugendamts oder in Unterhaltssachen Steuerberater. Keine Terminsgebühr entsteht für die Besprechung mit dem Auftraggeber.
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