14/4.1.2 Anrechnung der Gebühr nach § 15a RVG i.d.F. des KostRÄG 2021

Autor: Grabow

Die Anrechnungsbestimmung des § 15a RVG ist mit dem KostRÄG 2021 vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229) um einen neuen Absatz 2 ergänzt worden. Der bisherige Absatz 2 ist nun Absatz 3.

Bereits in der bislang zu § 15a RVG ergangenen Rechtsprechung war klar, dass die Anrechnungsbestimmung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft. Gegenüber dem Gegner muss deshalb die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Durch § 15a Abs. 2 RVG a.F. wird nur sichergestellt, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH v. 09.12.2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, Rdnr. 16).

Mit der neuen und ergänzenden zum 01.01.2021 eingefügten Regelung ist ein Meinungsstreit in der Rechtsprechung entschieden, in dem es um die Frage ging, wie die Anrechnung von mehreren außergerichtlichen Gebühren zu erfolgen hat, wenn die jeweiligen Gegenstände später auch in ein gerichtliches Verfahren münden (OLG Koblenz v. 24.09.2008 - 14 W 590/08, AGS 2009, 167; BGH v. 28.02.2017 - I ZB 55/16, AGS 2017, 170; BT-Drucks. 19/23484, S. 77; Schneider, Anwaltsgebühren kompakt, 12/2020, 122; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 15a Rdnr. 6a).