14/4.1.3 VKH/Beiordnung und Anrechnungsbestimmung i.d.F. KostRÄG 2021

Autor: Grabow

Mit dem KostRÄG 2021 (BGBl I, 3229) ist auch die Anrechnungsbestimmung des § 58 Abs. 2 RVG geändert worden. Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung der Klarstellung (BT-Drucks. 19/23484, S. 81).

Die Vorschrift betrifft die Frage, wie die Anrechnung einer vor der VKH-Beiordnung gezahlten Geschäftsgebühr nach der Werttabelle aus § 13 RVG auf die Verfahrensgebühr nach Maßgabe der Gebührentabelle aus § 49 RVG vorzunehmen ist.

Die Regelung in § 58 Abs. 2 RVG ist um einen Satz ergänzt worden. Er stellt eine Verbindung zu § 15a Abs. 1 RVG und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG her. In der Gesetzesbegründung wird betont, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nur insoweit in Betracht kommt, wie die Zahlung dazu führt, dass die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung nach der Tabelle aus § 13 RVG und dem Anspruch gegenüber der Staatskasse aus § 49 RVG völlig beglichen ist (BT-Drucks. 19/23484, S. 81; Schneider, Anwaltsgebühren kompakt, 12/2020, 122, 128; Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 23).

Beispiel 1

(Die nachstehende Berechnung folgt einer Beispielberechnung aus Schneider, Anwaltsgebühren kompakt, 12/2020, 122, 128 f.)

Gegenstandswert: 5.000 €

Außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG

1,3

434,20 €

Gerichtliches Verfahren mit VKH

 

 

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG

1,3

396,20 €

Anzurechnende Geschäftsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV 0,65