14/4.1.4 Für Teile des Gegenstands sind verschiedene Gebührensätze anzuwenden

Autor: Grabow

Praxishinweis

Eine besondere Konstellation kann sich ergeben, wenn für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind und zugleich eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen ist. Unter dieser Voraussetzung ist zuerst die Anrechnung und dann die Kürzung/Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (OLG Karlsruhe v. 16.08.2013 - 13 W 71/13, AGS 2013, 436; LAG Schleswig-Holstein v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19, NJW-Spezial 2020, 157).

Es gilt der Grundsatz: Erst anrechnen, dann kürzen! (LAG Schleswig-Holstein v. 23.12.2019 - 2 Ta 100/19, NJW-Spezial 2020, 157).

Letzte redaktionelle Änderung: 04.09.2023