Autor: Grabow |
PraxishinweisEine besondere Konstellation kann sich ergeben, wenn für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind und zugleich eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen ist. Unter dieser Voraussetzung ist zuerst die Anrechnung und dann die Kürzung/Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (OLG Karlsruhe v. 16.08.2013 - Es gilt der Grundsatz: Erst anrechnen, dann kürzen! (LAG Schleswig-Holstein v. 23.12.2019 - |
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