Autor: Grabow |
Durch Art.
Unverändert blieben die im Gesetz schon bislang vorhandenen Abweichungsmöglichkeiten in den §§ 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 FamGKG.
Wenn in Verfahren nicht über das Sorgerecht insgesamt, sondern nur über Teilbereiche, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu entscheiden ist, rechtfertigt dies nicht die Herabsetzung des Regelwerts (OLG Brandenburg v. 12.04.2005 - 9 WF 87/05, FamRZ 2006, 138; OLG Brandenburg v. 14.06.2016 -
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