14/4.2.1.2 Gebühren

Autor: Grabow

Verfahrensgebühr

Mit dem Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt Anspruch auf die Gebühren nach Teil 3 VV RVG. Gemäß Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen. Der Gebührensatz beträgt gem. Nr. 3100 VV RVG 1,3.

Da in den Kindschaftssachen gem. § 45 Abs. 1 FamGKG der Verfahrenswert nach dem KostRÄG 2021 vom 21.12.2020 (BGBl I, 3229) grundsätzlich mit 4.000 € festgesetzt wird, ergibt sich eine 1,3-Verfahrensgebühr i.H.v. 361,40 €.

Bei einer ebenfalls 1,3-Geschäftsgebühr werden 180,70 € auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Entscheidet das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss, rechnet der Anwalt (bei einem gesetzlichen Umsatzsteuersatz i.H.v. 19 %) wie folgt ab:

Beispiel

Für die außergerichtliche Tätigkeit lautet die Abrechnung:

Gegenstandswert: 4.000 €

 

 

 

Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG

1,3

361,40 €

Aufwandspauschale

Nr. 7002 VV RVG

 

20,00 €

19 % USt

Nr. 7008 VV RVG

 

72,47 €

Summe

 

 

453,87 €

Für das gerichtliche Verfahren rechnet der Anwalt ab:

Verfahrenswert: 4.000 €

 

 

 

Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG

1,3

361,40 €

Angerechnete Geschäftsgebühr

 

0,65

- 180,70 €

Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG

1,2

333,60 €

Pauschale

Nr. 7002 VV RVG

 

20,00 €

19 % USt

Nr. 7008 VV RVG

 

101,52 €

Summe

 

 

635,82 €