Autor: Grabow |
Für die Kostenentscheidungen in den Kindschaftssachen gelten die Kostenbestimmungen der §§ 80 - 85 FamFG (Zimmermann, FamRZ 2009,
Aus dem Bereich der Kindschaftssachen kommt hierbei § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG besondere Bedeutung zu. Die Vorschrift verweist auf § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG. Danach kann das Familiengericht in den in § 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG genannten Kindschaftssachen die Teilnahme der Eltern an außergerichtlichen Beratungen zur Konfliktlösung anordnen. , kann dies zu einer für ihn negativen Kostenfolge gem. § Abs. Nr. 5 führen. Die praktische Bedeutung dieser Norm ist, soweit ersichtlich, bislang gering. Leitet jedoch ein Verfahrensbeteiligter ein Verfahren ein, dem , können ihm die Kosten auferlegt werden (OLG Brandenburg v. 10.07.2019 - , FamRZ 2019, ).
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