14/4.2.4.1 Verfahrenswert

Autor: Grabow

Auch Ansprüche auf vertraglicher Grundlage

Die maßgebende Wertvorschrift ist § 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Sie bestimmt zunächst, welche Verfahren erfasst werden. Es sind die Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 FamFG, die den Verwandtenunterhalt, den Ehegattenunterhalt oder die Unterhaltsansprüche nach § 1615l oder § 1615m BGB betreffen. Weiterhin verweist § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf Unterhaltssachen, soweit diese Familienstreitsachen sind. Hierzu sollen neben den in § 231 Abs. 1 FamFG genannten Verfahren auch diejenigen zählen, die auf vertraglichen Ansprüchen beruhen und auf wiederkehrende Leistungen gerichtet sind (BT-Drucks. 16/6308, S. 307; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 51 Rdnr. 4).

Werden Unterhaltsforderungen als wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, kommt es für die Bestimmung des Verfahrenswerts gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG auf den für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Betrag an. Bei einem Anspruch, der zwölf Monatsbeträge unterschreitet, bleibt es bei dem geringeren Betrag (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 51 Rdnr. 47).

Unterhaltsrückstände

Unterhaltsrückstände sind gem. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG dem Wert hinzuzurechnen. Zu den Rückständen gehört auch der Unterhaltsbetrag, der im Monat der Antragseinreichung fällig geworden ist (OLG Naumburg v. 30.04.2002 - 3 WF 110/02, FamRZ 2003, 402 [LS]; HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 51 Rdnr. 30; , NJW-Spezial 2022, ).