14/4.2.4.2 Gebühren

Autor: Grabow

In Verfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG, wenn dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag als Verfahrensbevollmächtigter erteilt wird. Die Verfahrensgebühr wird auf einen Gebührensatz von 0,8 nach Maßgabe der Anm. 1 zu Nr. 3101 VV RVG reduziert.

Die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG entsteht unter den in der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG genannten Bedingungen. Erscheint der Antragsgegner nicht zum Termin und ergeht eine Versäumnisentscheidung, fällt die reduzierte 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an.

Die Terminsgebühr kann auch zweimal entstehen, wenn ein Terminsvertreter den Verhandlungstermin wahrnimmt und später unter Mitwirkung des Hauptbevollmächtigten ein Vergleich gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren geschlossen wird (OLG Celle v. 04.07.2018 - 21 WF 163/17, FamRB 2019, 64).

In allen Unterhaltssachen kann sowohl die 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG als auch die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entstehen, soweit im jeweiligen Verfahren eine Einigung über nicht anhängige Ansprüche erzielt wird. Hierbei ist die Anrechnungsvorschrift aus § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.