14/4.2.4.3 Kostenentscheidung

Autor: Grabow

Spezialvorschrift § 243 FamFG

Die auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Unterhaltsverfahren sind Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 1 FamFG. Für sie gelten gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG u.a. die Kostenbestimmungen der §§ 80 - 85 FamFG nicht. Das Gesetz enthält in § 243 FamFG eine separate Vorschrift zur Kostenregelung. Danach entscheidet das Familiengericht abweichend von den Vorschriften der über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Die Regelung enthält eine Aufzählung von Kriterien, die das Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat. Durch die Formulierung "insbesondere" wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um einen abschließenden Katalog handelt (, FamRZ 2009, , 378). Aus der Praxis ist bekannt, dass der in Nr. 1 genannte Umstand, das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, als wesentlichstes Kriterium für die Kostenentscheidung angesehen wird.