14/4.2.6.1 Verfahrenswert

Autor: Grabow

Eine besondere Wertvorschrift für Güterrechtssachen enthält § 52 FamGKG. Danach handelt es sich bei Güterrechtssachen, die Familienstreitsachen sind und in denen zugleich auch über einen Stundungsantrag nach § 1382 Abs. 5 BGB oder die Übertragung von Vermögensgegenständen gem. § 1383 Abs. 3 BGB zu entscheiden ist, um ein Verfahren52 Satz 1 FamGKG). Die Verfahrenswerte der Güterrechtssache und des Antrags nach §§ 1382 Abs. 5 oder 1383 Abs. 3 BGB sind gem. § 52 Satz 2 FamGKG zu addieren, wenn eine Entscheidung über die Anträge ergeht. Wird nicht darüber entschieden, bleibt es beim Wert der Zugewinnausgleichsforderung (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 52 Rdnr. 21, 31).

Darüber hinausgehende Wertvorschriften für Güterrechtssachen ergeben sich nicht aus § 52 FamGKG. Soweit bezifferte Geldforderungen Verfahrensgegenstand sind - so zumeist -, bemisst sich der Verfahrenswert nach § 35 FamGKG.

Stufenantrag

Wird das selbständige Zugewinnausgleichsverfahren in Gestalt eines Stufenantrags eingeleitet, gilt § 38 FamGKG. Für die Wertberechnung ist nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend.