14/4.2.6.2 Gebühren

Autor: Grabow

Für die Güterrechtsverfahren finden neben den Verfahrensvorschriften der §§ 261 - 265 FamFG gem. § 113 FamFG die Bestimmungen der ZPO Anwendung. In diesen Verfahren entstehen somit i.d.R. die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr. Kommt es zum Vergleichsabschluss, fällt daneben die 1,0-Einigungsgebühr an.

Praktisch nicht relevant ist eine Entscheidung nach § 307 ZPO (Anerkenntnis), ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Für diesen Fall würde jedoch ebenfalls gem. Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG die Terminsgebühr entstehen.

Liegt eine Säumnislage vor, reduziert sich die Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG auf 0,5.

Im Fall eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe ist die Verfahrenskostenhilfe einheitlich für den Stufenantrag zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2018 - 10 WF 139/18, AGS 2019, 294).

Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2023