14/4.2.8.1 Verfahrenswert

Autor: Grabow

Der VA wird zwar auch ohne Antragstellung gem. § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG in den Ehescheidungsverbund einbezogen. Dennoch spielen selbständige VA-Sachen in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Rolle. Relevant werden die selbständigen Verfahren im Zusammenhang mit der Anpassung der VA-Entscheidung nach der Ehescheidung gem. §§ 32 ff., 51, 52 VersAusglG, § 225 FamFG und beim schuldrechtlichen VA nach den §§ 20 - 26 VersAusglG, § 223 FamFG. Für eine Übergangszeit sind außerdem die in der Vergangenheit vom Ehescheidungsverbund abgetrennten und ausgesetzten VA-Folgesachen zu beachten, die aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG mit der Wiederaufnahme zu selbständigen Familiensachen wurden.

Maßgebende Wertvorschrift

Maßgebende Wertvorschrift ist § 50 FamGKG. Er gilt sowohl für den VA im Ehescheidungsverbund als auch für die selbständigen VA-Sachen. Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Verfahrenswerts sind die Anzahl der Anrechte und das dreifache monatliche Nettoeinkommen der (geschiedenen) Ehegatten. Während für den VA aus Anlass der Ehescheidung für jedes Anrecht 10 % in die Wertberechnung eingehen, beträgt der Anteil für Ausgleichsansprüche nach der Ehescheidung 20 %.