14/4.2.8.2 Gebühren

Autor: Grabow

Gebührenrechtlich führt das selbständige VA-Verfahren insofern zu keinen Besonderheiten, als die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr anfallen, Letztere, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Diese ist jedoch nicht zwingend notwendig. Nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Sieht es davon ab, fällt keine Terminsgebühr an (OLG Schleswig v. 19.02.2013 - 15 WF 357/12, AGS 2013, 168 m.w.N.).

Außerdem entsteht beim Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 6 - 8 VersAusglG eine Einigungsgebühr (OLG München v. 12.01.2012 - 11 WF 2265/11, FamRZ 2012, 1580).

Letzte redaktionelle Änderung: 06.09.2023