Autor: Grabow |
Gebührenrechtlich führt das selbständige VA-Verfahren insofern zu keinen Besonderheiten, als die 1,3-Verfahrensgebühr und die 1,2-Terminsgebühr anfallen, Letztere, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Diese ist jedoch nicht zwingend notwendig. Nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Sieht es davon ab, fällt keine Terminsgebühr an (OLG Schleswig v. 19.02.2013 -
Außerdem entsteht beim Abschluss einer Vereinbarung nach den §§ 6 - 8 VersAusglG eine Einigungsgebühr (OLG München v. 12.01.2012 - 11 WF 2265/11, FamRZ 2012,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|