Autor: Grabow |
Die maßgebende Wertvorschrift enthält § 43 FamGKG. Sie bezieht sich auf Ehesachen. Damit werden die in § 121 FamFG genannten Verfahren erfasst, d.h. neben der Ehescheidung die Aufhebung der Ehe und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.
Für die Wertberechnung kommt es gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung an.
Nach § 43 Abs. 1 FamGKG sind alle Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen, wobei insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zu berücksichtigen sind. Der niedrigste Wert wird mit 3.000 € und der höchste mit 1 Mio. € angenommen.
Soweit das Familiengericht oder das Oberlandesgericht den Verfahrenswert ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse festsetzt, ist dies vom BVerfG als willkürlich angesehen worden (BVerfG v. 17.12.2008 - 1 BvR 1369/08, FamRZ 2009, 491).
Gegen Art. 12 Abs. 1 GG, die Berufsausübungsfreiheit, verstößt daneben eine familiengerichtliche Entscheidung, wenn der Streit- (bzw. Verfahrens-)wert für Ehescheidungen, bei denen beiden Ehegatten PKH (bzw. VKH) ohne Ratenzahlung gewährt wird, unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit dem Mindeststreit- (bzw. Mindestverfahrens-)wert angesetzt wird (BVerfG v. 23.08.2005 -
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|