14/4.3.1.2 Gebühren

Autor: Grabow

Mit der Auftragserteilung zur Vertretung im Ehescheidungsverfahren entsteht die 1,3-Verfahrensgebühr. Unter den in Nr. 3101 VV RVG genannten Bedingungen kann sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 ermäßigen. Die 1,2-Terminsgebühr steht dem Anwalt für die Wahrnehmung des vom Familiengericht anberaumten Anhörungstermins gem. § 128 FamFG zu (Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, Vorbem. 3 VV RVG Rdnr. 34; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, Teil 3 Vorbem. 3 VV Rdnr. 75). Praktisch kaum relevant ist die Konstellation, dass nach Mandatserteilung und möglicherweise bereits Einreichung des Ehescheidungsantrags außergerichtlich mündliche Verhandlungen mit dem Antragsgegner oder dessen anwaltlichem Vertreter geführt werden und im Ergebnis dieser Gespräche das Ehescheidungsverfahren durch Antragsrücknahme nicht fortgeführt wird. Dann lägen die Voraussetzungen zur Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG vor, die Terminsgebühr wäre ebenfalls angefallen. Möglicherweise entstünde unter diesen Bedingungen auch die 1,0-Aussöhnungsgebühr gem. Nr. 1003 i.V.m. 1001 VV RVG.

Ist der Antragsgegner (auch bei wiederholt anberaumtem Termin) nicht erschienen, kann gem. § 130 Abs. 2 FamFG gegen ihn keine Versäumnisentscheidung oder eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen. Das RVG sieht hierfür keine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG vor; es bleibt bei der 1,2-Terminsgebühr.