14/4.3.2.1 Versorgungsausgleich

Autor: Grabow

Bezugsgrößen

Im VA ist gem. § 50 FamGKG die maßgebende Bezugsgröße das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten. Anders als bei der Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung kommt es bei den VA-Sachen einerseits nur auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten und andererseits auf die Anzahl der auszugleichenden Anrechte an. Es sind alle verfahrensgegenständlichen Anrechte zu bewerten, nicht nur die, über die eine Entscheidung ergangen ist (OLG Celle v. 10.10.2022 - 15 WF 60/22, AGS 2023, 93; OLG Frankfurt v. 08.03.2022 - 6 WF 37/22, FamRZ 2022, 1129). Der Berechnungszeitpunkt für die Höhe des Einkommens bestimmt sich nach § 34 FamGKG (OLG Brandenburg v. 20.03.2013 - 9 WF 38/13, FamRZ 2013, 2009). Maßgebend ist der Verfahrensbeginn. Da das Gesetz lediglich an die Einkommen der Ehegatten anknüpft, scheidet auch eine Reduzierung wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten oder der Bezahlung von Schulden aus (OLG Rostock v. 01.09.2011 - 11 WF 154/10, FamRZ 2012, 241; HK-FamGKG/Thiel, 2. Aufl. 2014, § 50 Rdnr. 26 ff.). Für jedes Anrecht gehen 10 % des zusammengerechneten dreifachen monatlichen Nettoeinkommens beider Eheleute in die Berechnung des Verfahrenswerts ein. Es kommt nicht darauf an, ob jedes Anrecht auch dem Ausgleich unterliegt.

Beispiel

Summe des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten: 6.000 €

Anzahl der Anrechte: 4

Berechnung: 40 % von 6.000 €

Verfahrenswert: 2.400 €