Autor: Grabow |
Im VA ist gem. § 50 FamGKG die maßgebende Bezugsgröße das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten. Anders als bei der Berechnung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung kommt es bei den VA-Sachen einerseits nur auf das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten und andererseits auf die Anzahl der auszugleichenden Anrechte an. Es sind alle verfahrensgegenständlichen Anrechte zu bewerten, nicht nur die, über die eine Entscheidung ergangen ist (OLG Celle v. 10.10.2022 -
BeispielSumme des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten: 6.000 € Anzahl der Anrechte: 4 Berechnung: 40 % von 6.000 € Verfahrenswert: 2.400 € |
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