14/4.3.2.2 Kindschaftssachen

Autor: Grabow

Kopplung an den Wert der Ehesache

Werden Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes betreffen, zu Folgesachen gem. § 137 Abs. 3 FamFG, führt dies zu Auswirkungen auf den Verfahrenswert der Ehesache gem. § 43 FamGKG. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamGKG erhöht sich unter dieser Voraussetzung der Verfahrenswert der Ehesache für jede Kindschaftssache um 20 %, maximal um jeweils 4.000 €. Ob die Kindschaftssache ein Kind oder mehrere Kinder betrifft, hat auf die Höhe des Verfahrenswerts keine Auswirkung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz FamGKG). Damit enthält das Gesetz eine eigene Wertbestimmung für Kindschaftssachen im Verbund, koppelt diese aber an den Wert der Ehesache (HK-FamGKG/Schneider, 2. Aufl. 2014, § 44 Rdnr. 29). Damit gewinnt auch die Wertermittlung für die Ehesache selbst an Bedeutung. Indem bereits beim Verfahrenswert für die Ehesache die wertbestimmenden Kriterien zur Anwendung gelangen, kann auch die Grundlage für die Verfahrenswerte für die verbundene Kindschaftssache gelegt werden.