In der Folgesache Ehewohnung verweist § 48 Abs. 1FamGKG auf § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und damit auf § 1568aBGB. Der Verfahrenswert beträgt grundsätzlich 4.000 €. Auf die Billigkeitsregelung in § 48 Abs. 3FamGKG wird ergänzend hingewiesen.
Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2023
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