14/4.3.2.3 Ehewohnungssachen

Autor: Grabow

In der Folgesache Ehewohnung verweist § 48 Abs. 1 FamGKG auf § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und damit auf § 1568a BGB. Der Verfahrenswert beträgt grundsätzlich 4.000 €. Auf die Billigkeitsregelung in § 48 Abs. 3 FamGKG wird ergänzend hingewiesen.

Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2023