14/4.3.2.4 Haushaltssachen

Autor: Grabow

Für Haushaltssachen als Folgesache sieht § 48 Abs. 2 FamGKG den Verfahrenswert grundsätzlich mit 3.000 € vor.

Praxishinweis

Streiten die Ehegatten jedoch um hochwertige Haushaltsgegenstände, ist zu empfehlen, § 48 Abs. 3 FamGKG (Billigkeitsregelung) anzuwenden, um eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Wertfestsetzung zu erreichen.

Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2023