Für Haushaltssachen als Folgesache sieht § 48 Abs. 2FamGKG den Verfahrenswert grundsätzlich mit 3.000 € vor.
Praxishinweis
Streiten die Ehegatten jedoch um hochwertige Haushaltsgegenstände, ist zu empfehlen, § 48 Abs. 3FamGKG (Billigkeitsregelung) anzuwenden, um eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Wertfestsetzung zu erreichen.
Letzte redaktionelle Änderung: 31.08.2023
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