14/4.3.6.3 Einbeziehung nicht anhängiger Folgesachen

Autor: Grabow

Bezieht sich die Ehescheidungsfolgenvereinbarung auf nicht anhängige Folgesachen, ist ebenfalls zunächst deren Verfahrenswert zu bestimmen. Das Familiengericht wird hierbei auf die Wertvorschriften des FamGKG zurückgreifen. Gebührenrechtlich entsteht die 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Bereits mit dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG - vom 23.07.2013 (BGBl I, 2586) wurde durch die Änderung zu § 48 Abs. 3 RVG im Rahmen der VKH-Beiordnung in Ehesachen klargestellt, dass für alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten eine Vergütung beansprucht werden kann. Die Erstreckung der VKH und der Anwaltsbeiordnung tritt im Zeitpunkt des Abschlusses kraft Gesetzes ein, ohne dass ein Erstreckungsantrag notwendig ist (OLG Bamberg v. 10.06.2021 - 2 WF 61/21, FamRZ 2021, 1652). Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 - KostRÄG 2021 - ist § 48 Abs. 3 RVG erneut geändert worden. Zum Katalog der Folgesachen, über die eine Einigung erzielt wurde, zählt nun auch der Versorgungsausgleich (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 RVG). Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung (BT-Drucks. 19/23484, S. 80). Für Mandate ohne VKH ergibt sich der Anspruch auf die ermäßigte Verfahrensgebühr aus der neu gefassten Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3101 VV RVG.