14/4.4 Einstweilige Anordnungen

Autor: Grabow

Anwaltsgebühren in einstweiligen Anordnungsverfahren nach den §§ 49 ff. FamFG entstehen nach Teil 3 Abschn. 1 VV RVG (Schneider, Rdnr. 428). Insoweit sind, wie in Hauptsacheverfahren, die Nr. 3100 ff. VV RVG maßgebend.

Verschiedene Angelegenheiten

Gegenüber den Hauptsacheverfahren sind die einstweiligen Anordnungsverfahren eigenständig und nicht mehr von der Einleitung der Hauptsache abhängig. Damit ist ihnen gebührenrechtlich durch § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG eine separate Stellung als eigenständige Angelegenheit zuerkannt (Schneider, Rdnr. 424; Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 17 Rdnr. 26 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, § 17 Rdnr. 82).

Erfasst werden einstweilige Anordnungsverfahren, die entweder auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden, wie z.B. in Kindschaftssachen gem. §§ 156 Abs. 3, 157 Abs. 3 FamFG (Schneider, NJW 2013, 1553).

Gemäß § 16 Nr. 5 RVG sind die Verfahren auf Erlass und auf Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung dieselbe Angelegenheit. Damit entstehen die Gebühren im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren nicht doppelt (Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 16 Rdnr. 27; Schneider, Rdnr. 426).

Verfahrenswert; Gebühren