15/1.2 Rechtslage seit der Kindschaftsrechtsreform 1998

Autor: Grün

15/1.2.1 Vorbemerkungen

Mit dem Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts - Kindschaftsrechtsreformgesetz - vom 16.12.1997 (BGBl I, 2942), das am 01.07.1998 in Kraft trat, hat das gesamte Abstammungsrecht eine umfassende Neuregelung erfahren. Dies betrifft sowohl die Vaterschaftszuordnung, die Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung als auch die Anfechtung der Vaterschaft. Es wurden die Rechte der Mutter gestärkt und die Rechte des Kindes zur Anfechtung der Vaterschaft erweitert. Erstmals enthält das Gesetz seitdem eine Definition der Mutterschaft.

Voraussetzungen für die Vaterschaft

Das seit 01.07.1998 geltende Abstammungsrecht hat die Zweiteilung in Vorschriften für eheliche und für nichteheliche Kinder aufgegeben. Allerdings gibt es weiterhin unterschiedliche Voraussetzungen für die Vaterschaft, je nachdem, ob die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder nicht. An der Annahme, dass der Ehemann der Mutter zugleich der Vater der in der Ehe geborenen Kinder ist, hat auch die Kindschaftsrechtsreform festgehalten. Die Vaterschaftszuordnung zum Ehemann tritt mithin kraft Gesetzes ein, ohne dass es irgendwelcher Anerkennungserklärungen bedarf.