15/2.2.2.2 Neue Regelung: Vorprüfung der Missbräuchlichkeit

Autor: Grün

Erste Vorprüfung durch die Beurkundungsperson

Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 (BGBl I, 2780) wurden Vorschriften geschaffen, die eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft schon im Vorfeld verhindern sollen, bevor durch eine Vaterschaftsanerkennung ein abstammungsrechtlicher Status zu dem Anerkennenden entsteht.

Nach der neu geschaffenen Regelung des § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Beurkundung der Anerkennung bzw. (vgl. § 1597a Abs. 4 BGB) die Beurkundung der Zustimmung zur Anerkennung auszusetzen, wenn die zur Beurkundung berufene Urkundsperson konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass mit der Anerkennung entgegen der biologischen Abstammung des Kindes missbräuchlich eine Vaterschaftszuordnung herbeigeführt werden soll, um damit die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter oder für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zu schaffen. Hat die Urkundsperson hingegen keine für eine Aussetzung ausreichenden Anhaltspunkte, oder nimmt sie trotz bestehender Anhaltspunkte die Beurkundung vor, sind die Vaterschaftsanerkennung bzw. die Zustimmung hierzu wirksam (KG v. 05.05.2020 - , FamRZ 2020, ; OLG Frankfurt v. 19.09.2019 - ). Für eine im Anschluss an die Beurkundung erfolgende Prüfung, ob die Erklärung missbräuchlich erfolgte, ist kein Raum ( offenbar OLG Köln v. 01.04.2019 - , FamRZ 2019, ).