Autor: Grün |
Gemäß § 100 FamFG sind deutsche Gerichte für Abstammungsverfahren dann zuständig, wenn entweder das Kind, die Mutter oder der als Vater festzustellende Mann (OLG Frankfurt v. 08.10.2019 -
Ist ein Beteiligter deutscher Staatsangehöriger, besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unabhängig davon, wo dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die effektive Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Beteiligten führt auch dann zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn dieser Beteiligte zusätzlich noch eine weitere ausländische Staatsangehörigkeit hat und ihn mit Deutschland sonst nichts verbindet.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|