15/3.3.2.2 Antrag

Autor: Grün

Seit Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 bedarf es zur Einleitung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens nur der Einreichung eines Antrags (§ 171 Abs. 1 FamFG). Nach alter Rechtslage war hingegen für die Vaterschaftsfeststellung - von der postmortalen Feststellung abgesehen - die Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage erforderlich.

In dem Antrag sollen gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 FamFG das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Es muss also aus dem Antrag hervorgehen,

für welches Kind die Vaterschaft festgestellt werden soll,

wer die Mutter des Kindes ist,

welcher Mann als Vater des Kindes festgestellt werden soll.

Schon zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist es erforderlich, dass dem Antrag der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes entnommen werden kann. Da der Antrag den Beteiligten (§ ) bekannt zu machen ist (§ ), soll er die enthalten. Es sollten sich aus dem Antrag somit Namen und Anschriften des Kindes, der Mutter und des als Vater in Anspruch genommenen Mannes ergeben. Da § Abs. jedoch ist, darf der Antrag bei fehlenden oder ungenügenden Angaben nicht sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr auf vollständige Angaben hinzuwirken (§ Abs. ), wobei den eine trifft. Kann ein Beteiligter nicht mit vollständiger Anschrift bezeichnet werden, hat das Gericht im Rahmen seiner zu versuchen, die Anschrift des Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Saarbrücken v. 21.12.2017 - , FamRZ 2018, ).