15/3.3.2.3 Antragsbefugnis

Autor: Grün

Rechtslage vor und nach FGG -Reform

Bis 31.08.2009 war die Befugnis, die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, in § 1600e Abs. 1 BGB a.F. geregelt. Danach konnte das Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben werden durch Klage

des Kindes gegen den Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll;

der Mutter gegen den Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll;

des Mannes, der seine Vaterschaft festgestellt haben wollte, gegen das Kind.

Seit 01.09.2009 ist nicht mehr gesondert geregelt, wer berechtigt ist, ein Abstammungsverfahren einzuleiten. Die hierfür bislang maßgebliche Bestimmung des § 1600e Abs. 1 BGB a.F. wurde durch Art. 50 Nr. 25 FGG -ReformG aufgehoben. Der Gesetzgeber sah im Hinblick auf die Regelungen in §§ 7 und 172 FamFG keine Notwendigkeit mehr für diese Bestimmung. Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Antragsbefugnis ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. im Einzelnen Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 54 Rdnr. 58).

Antragsbefugt: Nur Kind, Mutter und Putativvater