Autor: Grün |
Bis 31.08.2009 war die Befugnis, die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, in § 1600e Abs. 1 BGB a.F. geregelt. Danach konnte das Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben werden durch Klage
des Kindes gegen den Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll; |
der Mutter gegen den Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll; |
des Mannes, der seine Vaterschaft festgestellt haben wollte, gegen das Kind. |
Seit 01.09.2009 ist nicht mehr gesondert geregelt, wer berechtigt ist, ein Abstammungsverfahren einzuleiten. Die hierfür bislang maßgebliche Bestimmung des § 1600e Abs. 1 BGB a.F. wurde durch Art.
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