15/3.3.2.4 Feststellungsinteresse

Autor: Grün

Fehlende Vaterschaftszuordnung

Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft setzt voraus, dass eine Vaterschaftszuordnung für das Kind nicht besteht. Ist das Kind in bestehender Ehe der Kindesmutter geboren, kann ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nicht betrieben werden, solange die Vaterschaftszuordnung zum (früheren) Ehemann der Kindesmutter nicht durch eine in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung aufgehoben ist. Hat ein Mann die Vaterschaft für das Kind wirksam anerkannt, kann die Feststellung der Vaterschaft nicht beantragt werden, solange nicht die Vaterschaft des anerkennenden Mannes erfolgreich in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren gerichtlich angefochten wurde (vgl. BGH v. 20.01.1999 - XII ZR 117/97, FamRZ 1999, 716). Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, die getroffen wurde, obwohl eine ehebedingte Vaterschaftszuordnung fortbestand, entfaltet keine Wirkung (OLG München, Beschl. v. 31.01.2012 - 31 Wx 495/11, StAZ 2012, 208).

Wenn es an einer Vaterschaftszuordnung fehlt, kann dem Feststellungsinteresse des Putativvaters nicht entgegengehalten werden, dieser habe lediglich die Funktion eines Samenspenders gehabt (OLG Zweibrücken v. 08.03.2016 - 2 UF 9/16, FamRZ 2016, 2018).