15/3.3.2.5 Beteiligte

Autor: Grün

Der Antragsteller ist immer Beteiligter des Verfahrens (§ 7 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller nicht zu dem in § 172 FamFG genannten Personenkreis gehört.

Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist Beteiligter des Verfahrens derjenige, dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Damit ist der Mann, der als Vater festgestellt werden soll, immer Beteiligter des Verfahrens, da er durch die Feststellung der Vaterschaft die Rechtsstellung des Vaters des Kindes erlangt mit allen Rechten und Pflichten, die hieraus erwachsen.

Im Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft sind nach § 172 Abs. 1 FamFG immer das Kind und die Mutter Beteiligte - sofern sie nicht ohnehin bereits als Antragsteller die Beteiligtenstellung haben. Der in § 172 Abs. 1 FamFG weiter genannte Vater ist der rechtliche Vater, den es im Feststellungsverfahren noch nicht gibt, da eine rechtliche Vaterschaftszuordnung erst durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft herbeigeführt wird. Ist für das Kind nach § 174 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt worden - wofür es in Vaterschaftsfeststellungsverfahren i.d.R. keinen Anlass geben wird -, dann ist der Verfahrensbeistand Beteiligter des Verfahrens (§ 174 Satz 2 i.V.m. § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Jugendamt Beteiligter nur auf Antrag