15/3.3.2.7 Vertretung des Kindes

Autor: Grün

Gesetzliche Vertretung erforderlich

Das minderjährige Kind wird im Vaterschaftsfeststellungsverfahren von dem gesetzlichen Vertreter vertreten. Dies ist bei Kindern ohne Vaterschaftszuordnung regelmäßig die Kindesmutter (§§ 1626a Abs. 3, 1629 Abs. 1 BGB). Steht das Kind unter Vormundschaft (§§ 1773 ff. BGB), so ist es im Verfahren durch den Vormund vertreten.

Minderjährige Kinder können im gerichtlichen Abstammungsverfahren nur durch ihren/ihre gesetzlichen Vertreter handeln (§ 9 Abs. 2 FamFG). Zwar sieht § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG eine eigene Verfahrensfähigkeit für beschränkt Geschäftsfähige vor, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen. Diese Regelung soll die notwendige Akzessorietät zwischen den materiell-rechtlichen Mitwirkungs- und Widerspruchsrechten von über 14 Jahre alten Kindern im kindschaftsrechtlichen Verfahren und dem Verfahrensrecht herstellen (zu den Grenzen der Verfahrensfähigkeit minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen vgl. Köhler, ZKJ 2018, 50). Für Abstammungsverfahren hat § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG keine Bedeutung. Zwar betrifft auch dieses die Person des Kindes. Jedoch gibt es im Abstammungsrecht keine dem Kindschaftsrecht vergleichbare materielle Rechtslage für Kinder ab vollendetem 14. Lebensjahr.

Keine Entziehung der Vertretungsbefugnis