15/3.3.3.2 Materiell-rechtliche Fragen

Autor: Grün

Rückständiger und laufender Unterhalt

Gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) BGB kann Unterhalt rückwirkend für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB (Verzug oder Auskunftsersuchen) verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Zeitraum aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war. Diese Voraussetzungen liegen immer dann vor, wenn eine rechtliche Vaterschaftszuordnung zu dem Antragsgegner - etwa durch wirksames Vaterschaftsanerkenntnis - noch nicht besteht. Denn bis zum Entstehen einer Vaterschaftszuordnung i.S.v. § 1592 BGB ist der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen gehindert, den Unterhalt gegenüber dem Vater geltend zu machen, weil gem. § 1600d Abs. 5 BGB (vor dem 01.07.2018: Abs. 4) die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können. Dies hat zur Folge, dass der Kindesunterhalt rückwirkend vom Tag der Geburt des Kindes an verlangt werden kann. Auch bzgl. dieses rückständigen Unterhalts ist das Verfahren nach § 237 FamFG eröffnet. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Zeiträume, die vor Inkrafttreten des FamFG liegen (vgl. zur Situation nach Einführung des § 653 ZPO a.F.: BGH v. 07.05.2003 - XII ZR 140/01, FamRZ 2003, 1095).

Bis zur Höhe des Mindestunterhalts