15/3.3.4.1 Vorbemerkung

Autor: Grün

Aufgrund der Sperrwirkungen des § 1600d Abs. 5 BGB (vor 01.07.2018: Abs. 4) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst nach wirksamer Vaterschaftszuordnung geltend gemacht werden. Gegen einen Mann, der weder kraft Ehe mit der Mutter als Vater gilt (§ 1592 Nr. 1 BGB) noch die Vaterschaft wirksam anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch rechtskräftig gerichtlich als Vater festgestellt ist (§ 1592 Nr. 3 BGB), kann das Kind oder die Kindesmutter daher noch keine Unterhaltsansprüche herleiten.

Dieser Grundsatz wird sowohl von der einstweiligen Anordnung des § 247 FamFG als auch von der einstweiligen Anordnung des § 248 FamFG durchbrochen. Während die einstweilige Anordnung des § 248 FamFG nur bei Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens in Betracht kommt, bezweckt die einstweilige Anordnung des § 247 FamFG die vorläufige Sicherung des Unterhalts für die ersten drei Lebensmonate des Kindes.