15/3.3.4.2 Bei Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens

Autor: Grün

Anwendbarkeit des § 248 FamFG

Im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann gem. § 248 FamFG durch einstweilige Anordnung der Unterhalt des Kindes und/oder der Kindesmutter geregelt werden. Diese einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden von derjenigen nach § 246 FamFG, die wegen der Sperre des § 1600d Abs. 5 BGB gegen den Vater erst in Betracht kommt, wenn eine rechtliche Vaterschaftszuordnung besteht. Die einstweilige Anordnung nach § 248 FamFG dient gerade dazu, eine Regelung zu ermöglichen, noch bevor eine rechtliche Vaterschaftszuordnung entstanden ist.

Die einstweilige Anordnung nach § 248 FamFG geht als Sonderregelung der einstweiligen Anordnung nach § 247 FamFG vor, weshalb ab Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens keine einstweilige Anordnung nach § 247 FamFG mehr erwirkt werden kann.

Voraussetzung ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig ist. Unerheblich ist, ob ein Hauptsacheverfahren nach § 237 FamFG über Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft gestellt ist. Nach überwiegender Ansicht reicht es - wie nach früherer Rechtslage (§ 641d ZPO a.F.) aus, wenn ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig ist (Keidel/Giers, FamFG, § 248 Rdnr. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 248 Rdnr. 2; a.A. Zöller/Lorenz, ZPO, § 248 FamFG Rdnr. 2).

Antragsbefugnis