Autor: Grün |
Im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann gem. § 248 FamFG durch einstweilige Anordnung der Unterhalt des Kindes und/oder der Kindesmutter geregelt werden. Diese einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden von derjenigen nach § 246 FamFG, die wegen der Sperre des § 1600d Abs. 5 BGB gegen den Vater erst in Betracht kommt, wenn eine rechtliche Vaterschaftszuordnung besteht. Die einstweilige Anordnung nach § 248 FamFG dient gerade dazu, eine Regelung zu ermöglichen, noch bevor eine rechtliche Vaterschaftszuordnung entstanden ist.
Die einstweilige Anordnung nach § 248 FamFG geht als Sonderregelung der einstweiligen Anordnung nach § 247 FamFG vor, weshalb ab Anhängigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens keine einstweilige Anordnung nach § 247 FamFG mehr erwirkt werden kann.
Voraussetzung ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig ist. Unerheblich ist, ob ein Hauptsacheverfahren nach § 237 FamFG über Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft gestellt ist. Nach überwiegender Ansicht reicht es - wie nach früherer Rechtslage (§
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