15/3.4.3.1 Bedeutung der Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 BGB

Autor: Grün

Während bei Einführung des BGB die Vaterschaftsfeststellung nur mittelbar über die Vaterschaftsvermutung möglich war, hat mit Blick auf die Fortentwicklung der Abstammungsbegutachtung die Vaterschaftsvermutung des § 1600d Abs. 2 BGB heute für die Vaterschaftsfeststellung nur noch geringe Bedeutung. Nur wenn ausnahmsweise kein Gutachten eingeholt werden kann, ist die indirekte Vaterschaftsbestimmung unter Anwendung der Vermutungsregelung des § 1600d Abs. 2 BGB erforderlich. Hiernach wird im gerichtlichen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft vermutet, dass der Mann, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, Vater des Kindes ist, wenn nicht schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen (§ 1600d Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beiwohnung selbst wird ihrerseits nicht vermutet, sondern muss zur richterlichen Überzeugung nachgewiesen sein (BGH v. 06.06.1973 - IV ZR 164/71, BGHZ 61, 165).

Letzte redaktionelle Änderung: 09.09.2020