15/3.4.3.2 Beiwohnung in der Empfängniszeit

Autor: Grün

"Beiwohnung"

Unter Beiwohnung ist jede sexuelle Handlung zu verstehen, die nach medizinischen Erkenntnissen geeignet ist, eine Befruchtung der Eizelle durch befruchtungsfähige Spermien herbeizuführen. Dies kann auch ein Samenerguss außerhalb der äußeren weiblichen Genitalien sein. Andererseits reicht es zum Nachweis der Beiwohnung aus, wenn die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nachgewiesen ist; der Nachweis eines Samenergusses ist nicht erforderlich. Da die Beiwohnung ebenso wie die Zeugung ein Realakt ist, kommt es auf den Willen oder das Handlungsbewusstsein der Beteiligten nicht an. Unerheblich ist auch, ob die Handlung freiwillig und zurechenbar erfolgte. Streitig ist, ob eine Beiwohnung auch dann vorliegt, wenn der das Sperma einbringende Vorgang nicht in einer sexuellen Handlung zwischen dem Mann und der Frau besteht. Dies wurde früher stets verneint. Seit der BGH - in anderem Zusammenhang - auch eine erwiesene Samenspende der Beiwohnung gleichgestellt hat (vgl. BGH v. 15.05.2013 - XII ZR 49/11, FamRZ 2013, 1209; BGH v. 18.02.2015 - XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828), wird teilweise vertreten, dass auch im Rahmen des § 1600d Abs. 2 BGB eine Samenspende einer Beiwohnung gleichstehe (z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, § 1600d Rdnr. 12).

Empfängniszeit