Autor: Grün |
Die Vaterschaftsvermutung gilt gem. § 1600d Abs. 2 Satz 2 BGB trotz erwiesener Beiwohnung nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Der Mann, gegen den die Vaterschaftsvermutung spricht, muss mithin nicht die Vermutung durch den Nachweis des Gegenteils widerlegen, sondern die Vermutungswirkung wird bereits durch das Vorhandensein schwerwiegender Zweifel entkräftet.
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