15/3.4.6.1 Duldungspflicht

Autor: Grün

15/3.4.6.1.1 Umfang der Duldungspflicht

Für Abstammungsverfahren ergibt sich die Verpflichtung, Abstammungsuntersuchungen zu dulden und hieran mitzuwirken, aus § 178 FamFG. Außerhalb von Abstammungsverfahren ist hierfür die Regelung des § 372a ZPO maßgeblich. Die Duldungspflicht beinhaltet nicht nur die passive Hinnahme von Untersuchungsmaßnahmen, sondern auch aktives Verhalten wie das Sich-Hinbegeben zur Untersuchungsstelle, die Teilnahme an der Identitätsprüfung sowie die Mitwirkung bei der Anfertigung eines Fingerabdrucks oder eines Lichtbilds zur Identitätssicherung.

15/3.4.6.1.2 Gerichtliche Anordnung; Zuständigkeit

Die Anordnung der Untersuchung zur Feststellung der Abstammung trifft das mit der Klärung der Abstammung befasste Gericht (BGH v. 31.05.1990 - III ZB 52/89, NJW 1990, 2936). Die Durchführung des Beschlusses kann im Wege eines Rechtshilfeersuchens einem anderen Gericht übertragen werden (OLG Naumburg v. 08.02.1993 - 1 W 5/92, FamRZ 1993, 1099), das dann befugt ist, die notwendigen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Beschlusses zu treffen, wobei jedoch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung der Untersuchung dem mit der Klärung der Abstammung befassten Gericht obliegt (BGH v. 31.05.1990 - III ZB 52/89, NJW 1990, 2936). Die Beweisanordnung ist nicht selbständig anfechtbar (BGH v. 04.07.2007 - XII ZB 199/05, FamRZ 2007, 1728).

15/3.4.6.1.3 Anwendungsbereich von § 178 FamFG