15/4.3.2.2 Zuständigkeit

Autor: Grün

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Gemäß § 100 FamFG sind deutsche Gerichte für Abstammungsverfahren dann zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder - bei Anfechtung durch den biologischen Vater - der biologische Vater Deutscher ist oder wenn einer der Beteiligten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Ist ein Beteiligter deutscher Staatsangehöriger, besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte unabhängig davon, wo dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf die effektive Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Die deutsche Staatsangehörigkeit eines Beteiligten führt auch dann zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn dieser Beteiligte zusätzlich noch eine weitere ausländische Staatsangehörigkeit hat und ihn mit Deutschland sonst nichts verbindet.

Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Beteiligter zumindest auch Deutscher, ist die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben. Verliert indes ein vormals deutscher Beteiligter nach Anhängigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit, bleibt analog § 2 Abs. 2 FamFG die einmal begründete internationale Zuständigkeit bestehen.

Hat , knüpft die "Aufenthaltszuständigkeit" des § Nr. 2 an den an. Dabei reicht es aus, wenn nur ein Beteiligter seinen Aufenthalt im Inland hat.