15/4.3.2.3 Rechtsschutzbedürfnis

Autor: Grün

Das Anfechtungsverfahren richtet sich gegen eine biologisch unrichtige Vaterschaft. Ziel der Anfechtung ist die Feststellung, dass der Mann, dem das Kind nach §§ 1592 Nr. 1 oder 2, 1593 BGB rechtlich zugeordnet ist, nicht der biologische Vater ist. Ein Anfechtungsverfahren kann bzgl. eines durch Vaterschaftsanerkennung zugeordneten Kindes nicht auf Willensmängel bei der Anerkennungs- oder Zustimmungserklärung gestützt werden (vgl. § 1598 Abs. 1 BGB). Einziger Rechtsgrund für die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ist die fehlende biologische Vaterschaft.