Autor: Grün |
Zur Antragstellung befugt ist jeder, der gem. § 1600 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt ist. Dies sind
der Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nr. 1 und 2, 1593 BGB besteht (derzeitiger rechtlicher Vater), |
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben und seine eigene Feststellung als biologischer Vater herbeiführen will, |
die Mutter, |
das Kind. |
Eine Antragsbefugnis der Behörde besteht wegen der vom BVerfG für nichtig erklärten Regelungen über das behördliche Anfechtungsrecht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10, FamRZ 2014, 449) nicht mehr.
Wegen der Antragsberechtigung wird auf die Ausführungen in Teil 15/4.3.4.2 verwiesen.
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