15/4.3.2.6 Beteiligte

Autor: Grün

Da das Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach dem FamFG als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet ist, kennt es - anders als bei der früheren Anfechtungsklage - keinen Verfahrensgegner. Das Verfahren kennt nur den Antragsteller und Beteiligte.

Antragsteller

Der Antragsteller ist immer Beteiligter des Verfahrens (§ 7 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn er nicht zu dem in § 172 FamFG genannten Personenkreis gehört. So ist etwa der die Vaterschaft anfechtende biologische Vater nicht Beteiligter i.S.v. § 172 FamFG, wohl aber in seiner Stellung als Antragsteller nach § 7 Abs. 1 FamFG.

Beteiligte nach § 172 FamFG

Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sind nach § 172 Abs. 1 FamFG immer das Kind, die Mutter und der rechtliche (Schein-)Vater Beteiligte, sofern sie nicht ohnehin bereits als Antragsteller die Beteiligtenstellung haben.

Verfahrensbeistand