Autor: Grün |
Durch die Vermutungswirkung des § 1600c Abs. 1 BGB wird im Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Beweislast so verteilt, dass derjenige, der die Nichtvaterschaft eines Mannes, für dessen Vaterschaft die Vermutungswirkung spricht, geltend macht, den Beweis der Nichtvaterschaft führen muss. Er muss mithin nachweisen, dass dieser Mann als Vater des Kindes ausscheidet.
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