15/4.3.3.4 Anwaltsbeiordnung

Autor: Grün

Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich in ab dem 01.09.2009 eingeleiteten Verfahren nicht mehr nach § 121 ZPO, sondern nach § 78 Abs. 2 FamFG. Da für das Abstammungsverfahren kein Anwaltszwang besteht, ist ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft war früher sehr uneinheitlich. Hier hat der BGH inzwischen Klarheit geschaffen. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist sowohl für den Antragsteller eines Verfahrens auf Anfechtung der Vaterschaft (BGH v. 13.06.2012 - , FamRZ 2012, ) als auch für die übrigen Beteiligten des Abstammungsverfahrens (BGH v. 27.01.2016 - , FamRZ 2016, ) die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Allerdings kann davon bei dem beteiligten Kind abgesehen werden, wenn es durch das Jugendamt als Ergänzungspfleger vertreten wird, da dann bereits dessen sachkundige Vertretung gewährleistet ist (OLG Zweibrücken v. 12.06.2003 - , FamRZ 2003, ; OLG Dresden v. 16.10.1998 - , FamRZ 1999, ). Soweit in früherer Rechtsprechung danach differenziert wurde, ob die Beteiligten gleichgerichtete oder entgegengesetzte Ziele als der Antragsteller verfolgen (so z.B. noch OLG Karlsruhe v. 29.10.2014 - , FamRZ 2015, ), ist dies mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH nicht mehr haltbar.