15/4.3.4.1 Voraussetzungen

Autor: Grün

Die Anfechtung ist begründet, wenn

von einem nach § 1600 BGB zur Anfechtung Berechtigten

ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft innerhalb der Anfechtungsfrist des § 1600b BGB eingereicht wurde, und

zur Überzeugung des Gerichts entweder die Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs. 1 BGB widerlegt ist oder

die Vaterschaftsvermutung wegen § 1600c Abs. 2 Satz 1 BGB ausnahmsweise nicht gilt und die Vaterschaft nicht entsprechend § 1600d Abs. 2 und 3 BGB festzustellen ist.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.03.2021