15/5.4 Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs

Autor: Grün

Verfahrensziel

Erteilen einer der Anspruchsgegner oder beide nicht die Einwilligung zur Abstammungsuntersuchung und verweigern sie ihre Mitwirkung daran, kann der Klärungsberechtigte das Familiengericht anrufen, das die Einwilligung ersetzt1598a Abs. 2 BGB).

Gleichzeitig ordnet das Gericht an, dass der/die Anspruchsgegner die Entnahme einer für die Abstammungsuntersuchung erforderlichen Probe zu dulden haben1598a Abs. 2 BGB).

Ebenso kann der Gegenanspruch auf Einsichtnahme in das Abstammungsgutachten oder Erteilung einer Abschrift des Gutachtens mit Hilfe des Familiengerichts durchgesetzt werden (§ 1598a Abs. 4 Satz 2 BGB).

Verfahrensvoraussetzungen

Das Verfahren ist gem. § 169 Nr. 2 und 3 FamFG eine Abstammungssache, so dass die verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG Anwendung finden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem. § 170 Abs. 1 FamFG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, unabhängig davon, ob es minderjährig oder volljährig ist. Fehlt es an einem inländischen Aufenthalt des Kindes, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter maßgeblich. Hat auch diese keinen inländischen Aufenthalt, wird die Zuständigkeit durch den inländischen gewöhnlichen Aufenthalt des rechtlichen Vaters bestimmt (§ 170 Abs. 2 FamFG). Hat keiner dieser Beteiligten einen inländischen Aufenthalt, ist gem. § 170 Abs. 3 FamFG das AG Berlin-Schöneberg zuständig.