Autor: Unger |
Am 30.06.2017 hat der Bundestag die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts beschlossen (BT-Drucks. 539/17). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 07.07.2017 von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses abgesehen und den Gesetzesentwurf des "Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (BT-Drucks. 18/6665) unverändert angenommen. Das Gesetz vom 20.07.2017 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, 2787) und tritt zum 01.10.2017 in Kraft.
Gleichgeschlechtliche Paare werden ab diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander schließen. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nach der Gesetzesänderung: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Neue Lebenspartnerschaften sollen gem. Art. 3 Abs. 3 des "Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" nicht mehr begründet werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird damit nach 16-jährigem Bestehen zum Auslaufmodell.
Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben nach der Gesetzeskonzeption bestehen. Die Regelungen des LPartG gelten für diese "Altfälle" unverändert weiter. Die Lebenspartner können gemäß dem neu eingeführten § 20a LPartG ihre Lebenspartnerschaft aber auch in eine Ehe umwandeln. Für sie gelten dann die ehelichen Vorschriften.
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