16/2.1 Öffnung der Ehe

Autor: Unger

"Ehe für alle"

Am 30.06.2017 hat der Bundestag die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts beschlossen (BT-Drucks. 539/17). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 07.07.2017 von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses abgesehen und den Gesetzesentwurf des "Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (BT-Drucks. 18/6665) unverändert angenommen. Das Gesetz vom 20.07.2017 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, 2787) und tritt zum 01.10.2017 in Kraft.

Auslaufmodell eingetragene Lebenspartnerschaft

Gleichgeschlechtliche Paare werden ab diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander schließen. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nach der Gesetzesänderung: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Neue Lebenspartnerschaften sollen gem. Art. 3 Abs. 3 des "Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" nicht mehr begründet werden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird damit nach 16-jährigem Bestehen zum Auslaufmodell.

Altfälle

Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben nach der Gesetzeskonzeption bestehen. Die Regelungen des LPartG gelten für diese "Altfälle" unverändert weiter. Die Lebenspartner können gemäß dem neu eingeführten § 20a LPartG ihre Lebenspartnerschaft aber auch in eine Ehe umwandeln. Für sie gelten dann die ehelichen Vorschriften.