Autor: Unger |
Das LPartG findet weiterhin auf bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt werden, Anwendung.
Das LPartG gewährt eingetragenen Lebenspartnern nach der Gesetzesreform zudem die Möglichkeit, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20a LPartG).
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