16/2.3 Umwandlungsanspruch

Autor: Unger

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts eröffnet eingetragenen Lebenspartnern die Möglichkeit, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (§ 20a LPartG).

Gründe für die Umwandlung

Hauptgrund für eine Umwandlung dürfte das Adoptionsrecht bilden. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts lässt das Adoptionsrecht unangetastet. Lebenspartner können nach wie vor nicht gemeinschaftlich adoptieren. Das neue Gesetz beschränkt sich darauf, Lebenspartnern die Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe zu ermöglichen und ihnen so den Zugang zum ehelichen Adoptionsrecht zu gewähren. Nur wenn Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, können sie - nunmehr als Eheleute - gemeinschaftlich nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB adoptieren.

Mitunter dürften auch für eine Umwandlung liefern. So wurde in der politischen Diskussion um die Einführung der sogenannten "Ehe für alle" immer wieder der Vorwurf laut, die eingetragene Lebenspartnerschaft sei eine Ehe zweiter Klasse. Vielen bislang eingetragenen Lebenspartnern wird daran gelegen sein, ein politisches Zeichen zu setzen und von ihrem Recht auf Eheschließung im wörtlichen Sinne Gebrauch zu machen. Manche werden in einer Umwandlung auch eine symbolische Erneuerung oder Bekräftigung ihrer Lebensgemeinschaft sehen.