16/4 Wirkungen der eingetr. Lebenspartnerschaft

Autor: Unger

Familienangehörigkeit, Verwandtschaft

Lebenspartner gelten als Familienangehörige und Verwandte des einen als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert (§ 11 LPartG).

Namen

Einen gemeinsamen Namen brauchen die Lebenspartner nicht zu führen. Allerdings eröffnet ihnen § 3 Abs. 1 LPartG die Möglichkeit, einen solchen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen, der im Geburtsnamen einer der Partner oder des zur Zeit der Erklärung geführten Namens einer der Lebenspartner bestehen kann (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LPartG). Für denjenigen Lebenspartner, dessen Name nicht Partnerschaftsname wird, besteht die Möglichkeit, seinen bisherigen Namen als Begleitnamen dem gemeinsamen Namen anzufügen oder voranzustellen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LPartG). Wie das BVerfG (Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03, FamRZ 2009, 939 m. Anm. Henrich) bestätigt hat, dürfen jedoch keine Drei- oder Mehrfachnamen entstehen. Wird von der Möglichkeit eines gemeinsamen Namens kein Gebrauch gemacht, gelten die bisherigen Namen der Partner fort.

Sorgerechtliche Befugnisse

§ 9 LPartG regelt die Verhältnisse in Bezug auf die Kinder eines Lebenspartners.